Wer sich nicht auskennt, missversteht möglicherweise die Zeilen zum Nachteilsausgleich auf der Homepage der Universität Kaiserslautern.
Wir helfen daher gerne Betroffene mit der Diagnose Asperger-Autismus Missverständnisse diesbezüglich zu vermeiden.
“Ob ein Nachteilsausgleichanspruch besteht“, steht unter den oben gegebenen Voraussetzungen nicht zur Debatte.
Die Diagnose ist die juristische Grundlage für den Anspruch auf Nachteilsausgleich. Ihren Anspruch müssen Sie der Hochschule gegenüber möglichst schriftlich
einreichen.(Dann sind auf der sicheren Seite!)
Spezielle Formulierungen benötigt es ebenfalls nicht, es muss nur formuliert sein, dass Sie einen solchen beantragen.
Der „Nachweis“ hingegen hat sich als schicke und smarte Formulierung eingeschlichen, wenn es um Behindertenrecht geht.
Wie soll ein Nachweis aussehen, welcher bescheinigt, dass eine Beeinträchtigung eine
Einschränkung zur Ablegung von Studienleistungen bedingt?!?
Noch spannender ist die Frage, wer einen solchen Nachweis ausstellt??
Das Menschenrecht besagt genau das Gegengenteil, nämlich, dass wegen einer Beeinträchtigung dem Betroffenen keine Nachteile entstehen dürfen!!
Richtig wäre, wie auch viele andere Hochschulen vorgehen, dass die Universität Kaiserslautern beeinträchtigten Studenten mitteilt, welche Unterstützungsmöglichkeiten sie erwartet und somit ihrem Anspruch gerecht geworden wird!!
Auch die Universität Kaiserslautern kann diesen Anspruch durch gewitzt Semantik nicht außer Kraft setzen!
Wer so tolle Studiengänge und geballtes Wissen vermittelt, wird sicherlich auch mit semantischen Barrieren
"zu recht kommen".